Schuster-Reisen GmbH - Wilhelm-Kraut-Straß 91 - 72336 Balingen - Tel: 07433 99935-0 - Fax: 07433 7403
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Teilnahmebedingungen von Schuster-Reisen GmbH

1. Anmeldung:

Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde dem Reiseunternehmen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt zustande mit Zugang der Annahmeerklärung durch das Reiseunternehmen (Reisebestätigung).

2. Bezahlung:

Der Veranstalter hat bei der Züricher Versicherung eine Insolvenzversicherung abgeschlossen, um die Gelder der Kunden abzusichern. Der Kunde erhält einen Sicherungsschein mit der Reisebestätigung. Nach dessen Erhalt wird die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtreisepreises fällig. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Kunde den Sicherungsschein erhalten hat.

3. Leistungen:

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im Prospekt des Reiseunternehmens sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseunternehmer.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

5. Stornierungskosten bei Rückritt durch den Kunden:

Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter oder dem buchenden Reisebüro vom Vertrag zurückzutreten. Es wird empfohlen, dies aus Beweisgründen schriftlich zu tun.
Im Falle des Rücktritts durch den Reisenden kann der Reiseveranstalter, der dadurch den Anspruch auf den Reisepreis verliert, eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlichen Regelungen des § 651 i Abs.2  S. 2u. 3 BGB verlangen.
Der Kunde hat das Recht, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder nur wesentlich geringere Kosten, als im Einzelfall geltend gemacht werden, entstanden sind.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Gewährleistung:

Der Reiseveranstalter gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Regelung, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Sollte ein Grund zu einer Beanstandung auftreten, so ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich vor Ort, d. h. während des Aufenthaltes der Gruppe, dem Reiseunternehmen anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen, damit dieser die vereinbarten Leistungen sicherstellen kann.
Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind auch bei den einzelnen Leistungsträgern möglich.
Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.

Schadensersatz:
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz ist auf die Höhe des 3fachen Reisepreises beschränkt, soweit es sich nicht um Körperschäden handelt und ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird.

8. Gerichtsstand:

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn,  die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages  ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungen:

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde, bzw. die Reisegruppe innerhalb eines Monats nach vertraglich vorhergesehener Beendigung der Reise bei dem Reiseunternehmer (Adresse siehe unten) geltend zu machen. Nach Fristablauf ist dies nur noch möglich, wenn der Reisende ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
Ansprüche aus dem Reisevertrag gemäß §§ 651f BGB wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung verjähren in einem Jahr nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Während der Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet  mit der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch den Veranstalter. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Beendung der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

10. Versicherungen:

Die Teilnehmer können bei dem Reiseunternehmen eine preisgünstige Reisehaftpflicht-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reiserücktrittskostenversicherung für die Dauer der Reise abschließen (schriftlich).

11. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages  hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Stand der Drucklegung ist der Juli 2009

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